Ab wann droht die Steuerpflicht?

 

Erst Powerseller, dann Pleite: Für so manchen, der als zweites Standbein einen Online-Shop gegründet hat, kam nach einigen Jahren das böse Erwachen in Form einer horrenden Steuernachzahlung. Wenn Sie nebenberuflich in den Online-Handel eingestiegen sind oder dies vorhaben, sollten Sie sich daher rechtzeitig mit dem Steuerthema befassen.

 

Relevant werden vor allem zwei Steuerarten: die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer. Zwar sind Händler grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig. Doch so lange Sie als Einzelunternehmer und nicht als GmbH firmieren, müssen Sie erst Gewerbesteuerzahlen, wenn Ihr Jahresgewinn höher ist als 24.500 Euro.

 

Relativ schnell müssen Sie dagegen Einkommensteuer zahlen. Bei der Gewinnermittlung dürfen Sie alle direkt aus Ihrem Geschäft resultierenden Ausgaben von den Umsatzerlösen abziehen. Was übrig bleibt, muss wie ganz normales Einkommen versteuert werden.

 

Die schlimmste Falle ist für viele Existenzgründer das Ignorieren der Umsatzsteuer – in diesem Fall schlägt der Fiskus spätestens nach der ersten Steuerprüfung erbarmungslos zu. Bis auf ein paar wenige freiberufliche Tätigkeiten sind alle geschäftlichen Aktivitäten mit Umsatzsteuer belegt. Meistens gilt dabei der volle Satz von 19 Prozent. Davon bleiben Sie nur verschont, wenn Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Das ist im „Kleinunternehmerparagrafen“ 19 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Dann nämlich können Sie wählen, auf Ihre Leistungen Umsatzsteuer berechnet wird oder nicht. Beim Überschreiten dieser Grenze müssen Sie auf jeden Fall Umsatzsteuer abführen, dürfen jedoch die Umsatzsteuer, die Sie selbst auf eingekaufte Leistungen oder Produkte bezahlt haben, von Ihrer Umsatzsteuerschuld als Vorsteuer abziehen.

 

Tipp: Ob Sie als Kleinunternehmer „Ja“ oder „Nein“ zur Umsatzsteuer sagen, hängt maßgeblich von der Struktur Ihres Kundenkreises ab. Wenn Sie vor allem Privatleute als Kunden haben, für die die Umsatzsteuer den Preis drastisch erhöht, sollten Sie die Steuerpflicht so lange wie möglich vermeiden. Bei Unternehmenskunden lohnt es sich hingegen, umsatzsteuerpflichtig zu sein. Der Grund: Für Ihre Kunden ist es egal, weil sie die Umsatz steuer als Vorsteuer wieder absetzen können – und sie selbst erhalten vom Fiskus die Umsatzsteuer aus Ihren betrieblichen Einkäufen wieder zurück.

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